Stand: 17.03.2021
Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG– was gilt? (Stand: 17.03.2021)
–Bescheinigung als Nachweis des weiterbestehenden Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 21 WaffG
Verkauf von Munition unterliegt vollem Umsatzsteuersatz
- Link zum Pressebericht (Quelle Schützenzeitung Feb. 2021)
- Link zum Urteil